Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
JD IT Consulting GbR
für Unternehmer (B2B) · Stand: 06/2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der JD IT Consulting GbR, Weidenallee 4, 25889 Witzwort, vertreten durch die Gesellschafter Richard Johann Constantin Dahms und Gerrit Jürgensen (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
(3) Die AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(5) Individuelle Vereinbarungen (z. B. Angebote, Leistungsscheine, Projektverträge, Service-Level-Agreements) haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich für ihren Inhalt ist insoweit ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers.
§ 2 Leistungsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Auftragnehmer erbringt IT-Dienstleistungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
- IT- und Prozessberatung sowie Datenstrategie (§ 7);
- Entwicklung von Individualsoftware, Web- und Fachanwendungen, Schnittstellen und Datenanalyse-Lösungen (§ 8);
- Pflege, Wartung und Support bestehender Software- und IT-Lösungen (§ 10);
- Schulungen und Trainings (§ 11);
- Bereitstellung von Hosting- und Betriebsleistungen (§ 12).
(2) Der konkrete Umfang, Inhalt und die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot, dem Projektvertrag, dem Leistungsschein oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung. Die nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§ 7 bis 12) gehen den allgemeinen Bestimmungen vor, soweit sie von ihnen abweichen.
(3) Leistungsbeschreibungen, Präsentationen und Angaben auf der Website oder in Werbematerialien stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als solche.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte und qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Bindefrist enthalten.
(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Vertrags bzw. Leistungsscheins oder durch Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer zustande. Die Textform (z. B. E-Mail) genügt.
(3) An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Entwürfen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers zugänglich gemacht werden.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Leistungserbringung in angemessenem Umfang und stellt alle hierfür erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Zu den Mitwirkungsleistungen gehören insbesondere, soweit erforderlich:
- Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners mit Entscheidungskompetenz;
- rechtzeitige Bereitstellung von Test- und Echtdaten, Systemzugängen, Schnittstellen und Testumgebungen;
- Mitwirkung bei Tests, Abnahmen und Freigaben innerhalb angemessener Fristen;
- Bereitstellung geeigneter Hard- und Software sowie einer geeigneten Systemumgebung.
(3) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Beginn von Arbeiten an Systemen oder Daten des Auftraggebers hat dieser eine vollständige Datensicherung durchzuführen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung von Daten und Inhalten an den Auftragnehmer berechtigt ist und dass deren Verarbeitung keine Rechte Dritter verletzt.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer hierdurch entsteht, wird nach den vereinbarten Sätzen, andernfalls nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers, gesondert vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 5 Termine, Fristen und Leistungsverzug
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Schätzungen.
(2) Verbindliche Fristen stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sowie der rechtzeitigen Klärung aller fachlichen Fragen.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Die Haftung für Verzögerungsschäden richtet sich nach § 14.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach der individuellen Vereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen des Auftragnehmers.
(2) Bei Abrechnung nach Aufwand sind genannte Schätzungen oder Budgets unverbindlich und stellen keine Festpreise dar. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber rechtzeitig informieren.
(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei laufenden Leistungen (z. B. Wartung, Hosting) erfolgt die Abrechnung periodisch im Voraus, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen sowie bei Projekten eine Anzahlung bei Auftragserteilung zu fordern.
(6) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist die Forderung mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(8) Bei nicht nur unerheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten und — bei laufenden Diensten — diese vorübergehend auszusetzen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist und zuvor angedroht wurde.
§ 7 Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen
(1) Reine Beratungsleistungen (z. B. IT-, Prozess- und Datenstrategieberatung) werden als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbracht. Der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(2) Die Beratung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik und dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung üblichen Kenntnisstand. Eine Gewähr für den Eintritt der vom Auftraggeber mit der Beratung verfolgten Ziele wird nicht übernommen.
(3) Entscheidungen über die Umsetzung von Empfehlungen trifft allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer leistet keine Rechts-, Steuer- oder Unternehmensberatung im Sinne der hierfür geltenden Berufsrechte; entsprechende Beratung bleibt qualifizierten Berufsträgern vorbehalten.
§ 8 Besondere Bestimmungen für Software-Entwicklung
(1) Die Erstellung von Individualsoftware und individuellen Arbeitsergebnissen (z. B. Anwendungen, Schnittstellen, Datenanalyse-Modelle) erfolgt als Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Maßgeblich für den geschuldeten Leistungsumfang ist die vereinbarte Leistungsbeschreibung bzw. das Pflichten-/ Lastenheft.
(2) Soweit keine detaillierte Spezifikation vereinbart wurde, bestimmt sich die geschuldete Beschaffenheit nach der vertraglich vorausgesetzten, sonst der gewöhnlichen Verwendung. Der Auftragnehmer entwickelt nach den anerkannten Regeln der Softwaretechnik.
(3) Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss (Change Requests) werden gesondert behandelt. Führt eine Änderung zu Mehraufwand oder zur Verschiebung von Terminen, vereinbaren die Parteien hierüber eine ergänzende Regelung. Bis zu einer Einigung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsstands fort.
(4) Die Entwicklung kann in Teilleistungen (z. B. Meilensteinen, Releases, iterativen Sprints) erfolgen. Teilabnahmen sind zulässig.
Abnahme
(5) Nach Fertigstellung — oder eines abnahmefähigen Teils — teilt der Auftragnehmer die Abnahmebereitschaft mit. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel entgegenstehen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(6) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform verweigert oder wenn er die Software produktiv einsetzt.
(7) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Gewährleistungsfrist (§ 13).
§ 9 Nutzungs- und Verwertungsrechte
(1) An eigens für den Auftraggeber entwickelter Individualsoftware (einschließlich des erstellten Quellcodes) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu bearbeiten und zu verwerten. Soweit individuell vereinbart, wird der zugehörige Quellcode übergeben.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind vorbestehende Komponenten des Auftragnehmers (z. B. Bibliotheken, Frameworks, Tools, Module, Know-how), die unabhängig vom Auftrag entstanden sind („Vorbestehende Schutzrechte"). Hieran erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht im Umfang, der für die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Komponenten und das erworbene allgemeine Know-how für andere Projekte zu verwenden.
(3) Für eingesetzte Software Dritter und Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, auf die der Auftragnehmer hinweist. Der Auftraggeber erkennt diese Lizenzbedingungen an.
(4) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben alle Nutzungsrechte beim Auftragnehmer; eine etwaige zwischenzeitliche Nutzung ist nur widerruflich gestattet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Projekts als Referenz zu benennen sowie das Projekt in allgemeiner Form (ohne Offenlegung vertraulicher Details) zu Referenzzwecken darzustellen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Wartung und Support
(1) Wartungs- und Supportleistungen werden auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung (z. B. Wartungs- oder Service-Level-Vertrag) als Dienstleistung erbracht. Inhalt, Reaktions- und ggf. Wiederherstellungszeiten, Servicezeiten und Verfügbarkeiten ergeben sich aus dieser Vereinbarung.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, umfasst die Wartung insbesondere die Beseitigung gemeldeter Fehler, die Bereitstellung von Updates und Patches sowie Unterstützung bei Anwendungsfragen während der vereinbarten Servicezeiten.
(3) Reaktionszeiten bezeichnen den Zeitraum bis zum Beginn der Fehlerbearbeitung, nicht den Zeitpunkt der Fehlerbehebung, sofern nicht ausdrücklich eine Wiederherstellungszeit vereinbart ist. Reaktions- und Servicezeiten beziehen sich auf die vereinbarten Servicezeiten.
(4) Nicht von der Wartung umfasst sind, sofern nicht gesondert beauftragt, insbesondere: Leistungen aufgrund unsachgemäßer Bedienung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, Änderungen der Systemumgebung, Wiederherstellung von Daten sowie die Entwicklung neuer Funktionen.
(5) Der Auftraggeber meldet Fehler nachvollziehbar und mit den zur Reproduktion erforderlichen Angaben über den vereinbarten Kommunikationsweg.
§ 11 Besondere Bestimmungen für Schulungen
(1) Schulungen und Trainings werden als Dienstleistung erbracht. Inhalt, Dauer, Ort (Präsenz oder online) und Teilnehmerzahl ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung.
(2) Die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten bzw. der technischen Infrastruktur für Online-Schulungen obliegt — soweit nichts anderes vereinbart ist — dem Auftraggeber.
(3) Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber bzw. die Teilnehmer dürfen sie für interne Zwecke nutzen; eine Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
(4) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Schulungstermin ab, kann der Auftragnehmer — unbeschadet einer einvernehmlichen Verschiebung — bei Absage innerhalb von 14 Tagen vor dem Termin 50 %, bei Absage innerhalb von 3 Werktagen vor dem Termin 100 % des vereinbarten Honorars als Ausfallentschädigung verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Hosting- und Betriebsleistungen
(1) Stellt der Auftragnehmer Hosting- oder Betriebsleistungen bereit, richtet sich der Leistungsumfang (z. B. Speicherplatz, Rechenleistung, Verfügbarkeit, Backups) nach der jeweiligen Vereinbarung. Der Auftragnehmer kann sich hierfür geeigneter Rechenzentren und Unterauftragnehmer bedienen.
(2) Eine vereinbarte Verfügbarkeit bezieht sich auf das Jahres- oder Monatsmittel und gilt vorbehaltlich angekündigter Wartungsfenster sowie Zeiten höherer Gewalt. Außerhalb ausdrücklich vereinbarter Verfügbarkeitswerte wird eine bestimmte Verfügbarkeit nicht geschuldet; der Auftragnehmer bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Bereitstellung.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Wartungsarbeiten durchzuführen und hierfür die Leistung vorübergehend einzuschränken. Planbare Wartungen werden, soweit möglich, rechtzeitig angekündigt und in nutzungsarme Zeiten gelegt.
(4) Backups werden nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang erstellt. Unabhängig hiervon bleibt der Auftraggeber für die Sicherung der von ihm eingestellten Daten mitverantwortlich, soweit nicht ausdrücklich ein vollständiges Backup-Konzept geschuldet ist.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gespeicherten oder über die Systeme verarbeiteten Inhalte nicht gegen geltendes Recht oder Rechte Dritter verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Nutzung durch den Auftraggeber beruhen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Bei konkreten Anhaltspunkten für rechtswidrige Inhalte ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zugriff hierauf vorübergehend zu sperren.
(6) Nach Beendigung des Hosting-Vertrags stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber dessen Daten für einen angemessenen Zeitraum zum Abruf bereit und löscht sie anschließend nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.
§ 13 Gewährleistung / Mängelansprüche
(1) Für Werkleistungen (insbesondere Software-Entwicklung) gelten die gesetzlichen Mängelansprüche mit den nachfolgenden Maßgaben. Der Auftragnehmer leistet zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung nach seiner Wahl.
(2) Schlägt die Nacherfüllung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder — bei nicht nur unerheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14.
(3) Als Mangel gilt nur eine nicht unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, die reproduzierbar ist. Es entspricht dem Stand der Technik, dass Softwarefehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können; das Vorhandensein nicht reproduzierbarer oder nur unter besonderen Bedingungen auftretender Abweichungen begründet keinen Mangel.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen bei Fehlern, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Ursache beruhen, insbesondere unsachgemäßer Nutzung, Änderungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers, ungeeigneter Einsatzumgebung oder fehlerhaften Daten.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme bzw. Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Für reine Dienstleistungen (Beratung, Support, Schulung, Hosting) gilt das Mängelgewährleistungsrecht nicht; insoweit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften für die ordnungsgemäße Leistungserbringung nach Maßgabe von § 14.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) — also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, insbesondere bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nach den vorstehenden Grundsätzen nur in dem Umfang, in dem der Schaden auch bei einer ordnungsgemäßen, dem Stand der Technik entsprechenden und vom Auftraggeber durchzuführenden Datensicherung eingetreten wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung ausdrücklich zu den geschuldeten Leistungen des Auftragnehmers gehört.
(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 15 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien ihn für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Epidemien/Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom- oder Telekommunikationsausfälle sowie Angriffe Dritter auf IT-Systeme, die trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abgewehrt werden konnten.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen.
§ 16 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur zu Vertragszwecken zu verwenden.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Pflichtverletzung beruht, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
(3) Die Verpflichtung wird auch den jeweils eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern auferlegt. Die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleiben unberührt.
§ 17 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
(2) Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (etwa bei Wartung, Support oder Hosting), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Dieser geht den vorliegenden AGB in datenschutzrechtlichen Fragen vor.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stammdaten des Auftraggebers zur Vertragsabwicklung zu verarbeiten. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 18 Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers, die mit der Leistungserbringung befasst waren, gezielt abzuwerben oder zu beschäftigen. Allgemeine Stellenausschreibungen, auf die sich solche Personen aus eigenem Antrieb bewerben, gelten nicht als Abwerbung.
(2) Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes wird eine angemessene Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe im Streitfall vom Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 19 Laufzeit und Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartungs-, Support- und Hosting-Verträge) laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit. Ist keine Laufzeit vereinbart, können sie mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(2) Ist eine feste Laufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag jeweils um zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug des Auftraggebers trotz Mahnung und Fristsetzung vor.
(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Wird ein Werkvertrag (z. B. Entwicklungsprojekt) vom Auftraggeber nach § 648 BGB gekündigt, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags erspart oder anderweitig erwirbt. § 648 Satz 3 BGB bleibt unberührt.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist — soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Individuelle Vereinbarungen im Einzelfall (§ 305b BGB) haben in jedem Fall Vorrang.
(5) Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
JD IT Consulting GbR · Weidenallee 4 · 25889 Witzwort · info@jd-it-consulting.de · Stand: 06/2026